Mai 2023 - Beteiligungsabzug bei Teilveräusserungen
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Einführung
Ein Gewinn soll nichtwirtschaftlich mehrfach besteuert werden. Daher können Beteiligungsgesellschaften unter gewissen Voraussetzungen einen Beteiligungsabzug geltend machen. Doch was passiert, wenn Aktien in Teilpaketen veräussert werden?
Das Bundesgerichtsurteil
Im Entscheid vom 17. Dezember 2021 hatte sich das Bundesgericht mit der Zulässigkeit des Beteiligungsabzuges bei Veräusserung eines Teilpakets an einer Aktiengesellschaft zu befassen.
Die A AG hielt seit mehreren Jahren 10,86 % an der börsenkotierten B AG. Im Jahr 2014 veräusserte die A AG aus diesem Bestand ein Teilpaket von 3,14 % an einen unabhängigen Dritten und erzielte damit einen Erlös von CHF 50'918'400.00 (Buchwert: CHF 1'407'600.00; Buchgewinn: CHF 49'510'800.00). In ihrer Steuererklärung machte sie einen Beteiligungsabzug geltend. Die Veranlagungsbehörde liess den Beteiligungsabzug nicht zu. Die erforderliche Mindestveräusserungsquote von 10 % sei nicht erfüllt. Dagegen erhob die Steuerpflichtige Einsprache. Das Gericht hatte zu beurteilen, ob der Buchgewinn bei Veräusserung eines Teilpakets von weniger als 10 % zur Vornahme des Beteiligungsabzugs berechtigt, wenn zuvor noch nie ein Teilpaket von mindestens 10 % veräussert wurde.
Auch die Beschwerdeinstanz liess den Beteiligungsabzug nicht zu, weil eine erstmalige Veräusserung unter 10 % nicht ausreiche. Das Bundesgericht stützte diese Betrachtungsweise.
Der Beteiligungsabzug
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird die Gewinnsteuer ermässigt, wenn sie Gewinne aus qualifizierten Beteiligungen an anderen Gesellschaften vereinnahmen. Zur Geltendmachung des Beteiligungsabzugs bei Veräusserungen wird kumulativ eine Mindesthaltedauer von einem Jahr, eine Mindestbeteiligungsquote von 10 % und eine Mindestveräusserungsquote von 10 % vorausgesetzt. Wer einmal diese Kriterien erfüllt, kann den Beteiligungsabzug auch bei Veräusserungen von geringeren Aktienpaketen (also weniger als 10%) geltend machen. Dies gilt selbst bei Veräusserungen über mehrere Steuerperioden hinweg. Voraussetzung dafür ist ein Verkehrswert der Beteiligung von mindestens CHF 1 Mio., berechnet am Bilanzstichtag des dem Verkauf vorangegangenen Steuerjahrs.
Rechtsgleichheit?
Variante 1
Variante 2
In beiden Varianten werden jeweils 15 % einer Beteiligung veräussert. Der gesetzliche Schwellenwert führt jedoch zu einem unterschiedlichen Ergebnis. In Variante 1 kann der Beteiligungsabzug für beide Steuerperioden geltend gemacht werden, weil bereits in der Steuerperioden die Mindestveräusserungsquote von 10 % erreicht wird. In Variante 2 hingegen kann der Beteiligungsabzug in keiner der Steuerperioden geltend gemacht werden. Der Beteiligungsabzug ist weder in Steuerperiode n noch n+1 zugelassen. Rechtsungleichheit kann man dieser Regelung zwar nicht vorwerfen, aber doch einen hohen Grad an Formalismus. In der Steuerperioden von Variante 2 ist nicht klar, ob der Schwellenwert von 10 % erreicht wird. Spätestens in der Steuerperiode n+1 könnte dann aber der Beteiligungsabzug gewährt werden – und zwar für beide Steuerperioden.
Fazit
Wer Teile seiner Beteiligung veräussert und dabei einen Gewinn erzielt, sollte vorausschauend planen. Wie die Beispiele zeigen, kann der Steuerpflichtige die Steuerfolgen weitgehend beeinflussen.